Government levies on your gas price

What you should know about the gas procurement levy and gas storage levy 

Currently, we are all confronted with an unprecedented situation on the energy markets. Due to global political and economic changes, the market prices for electricity and natural gas have increased significantly. The situation will continue to be like this for some more time - despite currently falling wholesale market prices - as the prices are subject to strong fluctuations. Therefore, all customers must be prepared for price levels to remain high. In order to maintain the security of supply with natural gas, the Federal Government has introduced two new levies on natural gas. We have put together important information for you on this topic. 

Bei der Verbrennung fossiler Brennstoffe wird klimaschädliches Kohlendioxid (CO2) ausgestoßen. Bereits im Jahr 2021 hat die Bundesregierung daher einen verbrauchsabhängigen CO2-Preis eingeführt, der für Erdgaslieferungen und unter anderem auch für Wärmeverbräuche gilt.

Bei bestehenden Mietverhältnissen, wurden diese Kosten bis Ende 2022 allein von Seiten der Mieter getragen und im Regelfall im Rahmen der Betriebskostenabrechnung zu 100 % weitergegeben. Mit dem CO2KostAufG werden seit dem 1. Januar 2023 nun auch Vermieter daran beteiligt. Das soll Mieter entlasten und gleichzeitig den Immobilieneigentümern einen Anreiz bieten, in die energetische Sanierung der Wohngebäude zu investieren.

Wie hoch der Anteil des Vermieters ist, richtet sich deshalb auch nach dem energetischen Zustand des vermieteten Objektes. Kurz gesagt: je höher der berechnete Kohlendioxidausstoß je Quadratmeter Wohnraum ausfällt, desto größer ist der Anteil des Vermieters.

Facts and Figures analytics

  

1.355 Mio. kWh

In the first quarter of 2023, 1,355 gigawatt hours less of natural gas were consumed in Germany than during the same period last year. This corresponds to a reduction of more than 12 percent. 

Source: Bundesnetzagentur 6.4.2023

30 €/t

For the year 2023, the increase in the CO2 price has been suspended. The value remains at 30 euros per tonne for 2023.

41 %

of the energy demand of private households is covered by natural gas. In 2019, the average annual consumption of residential energy amounted to 8,800 kWh per person. 41.2% of this energy demand was covered by natural gas.

Source: Statistisches Bundesamt 7.2022

 Gut zu wissen

  • Das Gesetz betrifft Vermietungen von Wohn- und Nichtwohngebäuden (z.B. Gewerbeimmobilien).
  • Die Kostenaufteilung gilt ausschließlich für brennstoffbetriebene Heizungen (z. B. Gas, Öl, Kohle) und Fernwärmeanschlüsse. 
    Bei strombetriebenen Heizungen (z. B. Wärmepumpen oder Nachtspeicherheizungen) erfolgt keine Kostenaufteilung zwischen Vermieter und Mieter.
  • Die Aufteilung der CO2-Kosten ist auf Abrechnungszeiträume anzuwenden, die ab dem 1. Januar 2023 beginnen. Da die Nebenkostenabrechnung im Regelfall nachgelagert ist, wird die Aufteilung in den meisten Fällen ab 2024 relevant.
  • Erdgas: die erforderlichen Daten für die Aufteilung der CO2-Kosten finden Sie auf der Erdgas-Rechnung.
  • Fernwärme: die erforderlichen Daten für die Aufteilung der CO2-Kosten finden Sie auf der Fernwärme-Rechnung.

Stufenmodell zur Aufteilung der CO2-Kosten bei Wohngebäuden

In überwiegend zu Wohnzwecken genutzten Gebäuden hat der Gesetzgeber ein Stufenmodell der Kostenaufteilung festgelegt. Grundlage ist der CO2-Ausstoß des Gebäudes.

Je höher der CO2-Ausstoß des Gebäudes, desto höher auch der Kostenanteil für den Vermieter. Je geringer der CO2-Ausstoß, desto höher ist der prozentuale Anteil für den Mieter. Dabei ist aber zu berücksichtigen, dass bei einem geringen CO2-Ausstoß auch insgesamt geringere Kosten anfallen.

Bei Gewerbeimmobilien bzw. vermieteten Nichtwohngebäuden gilt eine 50:50 Teilung der Kosten. Das Gesetz sieht außerdem abweichende Regelungen für Gebäude vor, die Beschränkungen bei energetischen Verbesserungen unterliegen - z. B. bei denkmalgeschützten Immobilien. In diesen Fällen reduziert sich der prozentuale Anteil des Vermieters um die Hälfte.

Kohlendioxidausstoß des vermieteten Gebäudes /
der Wohnung pro m2 Wohnfläche und Jahr
Anteil Mieter Anteil Vermieter


< 12 kg CO2 pro m2 und Jahr


100 %

0%

 12 bis < 17 kg CO2 pro m2 und Jahr

90 %

10 %

 17 bis < 22 kg CO2 pro m2 und Jahr

80 % 20 %

 22 bis < 27 kg CO2 pro m2 und Jahr

70 % 30 %

 27 bis < 32 kg CO2 pro m2 und Jahr

60 % 40 %

32 bis < 37 kg CO2 pro m2 und Jahr

50 % 50 %

37 bis < 42 kg CO2 pro m2 und Jahr

40 % 60 %

42 bis < 47 kg CO2 pro m2 und Jahr

30 % 70 %

47 bis < 52 kg CO2 pro m2 und Jahr

20 % 80 %

>= 52 kg CO2 pro m2 und Jahr

5 % 95 %

Antworten auf die häufigsten Fragen

 

allgemein

Die Aufteilung der CO2-Kosten nach dem CO2KostAufG gilt seit dem 01.01.2023 für Mietverhältnisse, in denen CO2-Kosten für das Heizen anfallen. Dazu gehören normalerweise Öl- und Gasheizungen, aber auch Fernwärmeanschlüsse.

Von der Aufteilung der CO2-Kosten ausgeschlossen sind:

  • Gebäude mit nicht mehr als zwei Wohnungen, von denen eine durch den Vermieter selbst bewohnt wird
  • Mieträume, die mit nachwachsenden Energieträgern beheizt werden
  • Fernwärmeanschlüsse, die nach dem 01.01.2023 errichtet wurden
  • Gebäude, bei denen eine energetische Sanierung aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorgaben, beispielsweise bei Denkmalschutz, nicht möglich ist.

In diesen Fällen werden die CO2-Kosten weiterhin vollständig vom Mieter getragen.

Das CO2KostAufG gilt seit 1. Januar 2023. In der Regel wird es also erstmalig in den Nebenkostabrechnungen für das Jahr 2023 berücksichtigt.

Für unterjährige Abrechnungen gilt: Es werden die CO2-Kosten aufgeführt, wenn die Abrechnungsperiode nach dem 01.01.2023 beginnt.

Die CO2-Kosten für die Beheizung der Immobilie werden zwischen Vermietern und Mietern

bei Wohngebäuden nach einem festgelegten Stufenmodell aufgeteilt. Die Beteiligung der Mieterinnen und Mieter erfolgt über die Abrechnung der Heizkosten.

Der Aufteilungsschlüssel hängt dabei von der Energieeffizienz des jeweiligen Gebäudes ab. Je energieeffizienter ein Gebäude ist und je weniger Kohlendioxid bei dessen Beheizung ausgestoßen wird, desto höher ist der Anteil an den CO2-Kosten, den die Mieter tragen müssen.

Bei Nichtwohngebäuden tragen beide Parteien die CO2-Kosten zu jeweils 50 %.

Fernwärme ist zwar eine umweltfreundliche Wärmeversorgung, da sie durch sogenannte Kraft-Wärme-Kopplung erzeugt wird bei der gleichzeitig Strom und Wärme entstehen. Sie wird aber in aller Regel - so auch in Jena und Pößneck - aus fossilen Brennstoffen gewonnen. Deshalb unterliegt sie auch der CO2-Bepreisung.

Angaben zum CO2-Ausstoß und zu den CO2-Kosten finden Sie in der Rechnung Ihres Erdgas- bzw. Wärme-Lieferanten. Dort muss enthalten sein:

  • die im Abrechnungszeitraum verbrauchte Menge Erdgas oder Wärme
  • den zum Lieferzeitpunkt anzuwendenden Emissionsfaktor
  • den CO2-Ausstoß für die gelieferte/verbrauchte Menge
  • die entsprechenden CO2-Kosten

Auf den Rechnungen der Stadtwerke Energie weisen wir die Daten wie folgt aus:

für Erdgas - Bitte beachten Sie, dass es sich hier um ein Musterbeispiel handelt.



für Fernwärme
 - Bitte beachten Sie, dass es sich hier um ein Musterbeispiel handelt.
 

Mieter

Die Kostenaufteilung nimmt der Vermieter auf Basis der gesetzlichen Vorgaben und der in unseren Erdgas- bzw. Fernwärmerechnungen angegebenen Werten (Verbrauch, Lieferzeitraum, Höhe der CO2-Emissionen) vor.

Die CO2-Kosten werden in diesem Fall als Teil der Nebenkosten betrachtet und müssen dementsprechend in der jährlichen Nebenkostenabrechnung ausgewiesen werden. Mieterinnen und Mieter sehen also direkt, welcher Anteil ihrer Nebenkosten auf den CO2-Preis zurückzuführen ist – und sie sehen außerdem, welchen Anteil der Vermieter trägt.

Erfolgt die Aufteilung im Rahmen der Nebenkostenabrechnung durch den Vermieter, dann wird nur der von Ihnen zu tragende Anteil berechnet.

Am einfachsten können das Mieterinnen und Mieter anhand der Abrechnung des Brennstoff- oder Wärmelieferanten an den Vermieter nachvollziehen.

In unseren Erdgas- und Fernwärmerechnungen sind die notwendigen Basisdaten für die Berechnung enthalten. Nutzen Sie dann für den Check den Rechner des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz. Berechnungstool des BMWK >>>

 

Ausweis der Daten für CO2-Kosten auf unserer Rechnung für Erdgas 
Bitte beachten Sie, dass es sich hier um ein Musterbeispiel handelt.



Ausweis der Daten für CO2-Kosten auf unserer Rechnung
für Fernwärme 
Bitte beachten Sie, dass es sich hier um ein Musterbeispiel handelt.
 

 

Wenn Sie als Mieter die Kosten für die Wärmeversorgung direkt bezahlen, sind darin auch auch die CO2-Kosten enthalten. Und zwar zunächst einmal zu 100 Prozent.

Da das CO2KostAufG eine Aufteilung zwischen Ihnen und dem Vermieter vorgibt, können Sie als Mieter die Erstattung des Vermieteranteils bei diesem geltend machen. Dies muss innerhalb von zwölf Monaten nach dem Erhalt der Energierechnung schriftlich erfolgen. In diesem Fall (z. B. bei einer eigenen Gasetagenheizung), muss der Vermieter dann seinen Anteil an den Kohlendioxidkosten an Sie erstatten. Die notwendigen Daten für die Berechnung finden Sie auf unserer Rechnung.

 

Ausweis der Daten für CO2-Kosten auf unserer Rechnung für Erdgas 
Bitte beachten Sie, dass es sich hier um ein Musterbeispiel handelt.

Berechnungstool des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz >>>

Vermieter

Wenn Sie als Vermieter die Kosten für die Wärmeversorgung der Wohnung oder des Hauses tragen und diese Kosten auf den Mieter umlegen, sind Sie seit dem 1. Januar 2023 dazu verpflichtet, den gesetzlich vorgeschriebenen Vermieteranteil an den anfallenden CO2-Kosten für die Wärmeversorgung zu übernehmen und dies Ihrem Mieter auch darzustellen.

Sie bzw. der von Ihnen mit der Nebenkostenabrechnung beauftragte Dienstleister müssen dies also entsprechend der Vorgaben des Kohlendioxidkostenaufteilungsgesetzes (CO2KostAufG) in Ihrer Nebenkostenabrechnung transparent vermitteln.

Die dafür notwendigen Basisinformationen erhalten Sie auf unserer Erdgas- bzw. Fernwärmerechnung.

 

Ausweis der Daten für CO2-Kosten auf unserer Rechnung für Erdgas 
Bitte beachten Sie, dass es sich hier um ein Musterbeispiel handelt.



Ausweis der Daten für CO2-Kosten auf unserer Rechnung für Fernwärme 
Bitte beachten Sie, dass es sich hier um ein Musterbeispiel handelt.

 

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz hat für die Berechnung der Kohlendioxidaufteilung einen Online-Rechner entwickelt.

Zum CO2-Kostenaufteilungs-Rechner>>> 

Wenn Ihr Mieter die Kosten für die Wärmeversorgung direkt trägt (weil er z. B. eine Gasetagenheizung nutzt und direkt einen Gasversorgungsvertrag mit einem Versorger abgeschlossen hat), werden dem Mieter die CO2-Kosten zunächst zu 100 % in Rechnung gestellt. Er hat dann den Anspruch, dass Sie als Vermieter Ihren CO2-Kostenanteil daran übernehmen. 

Der Mieter muss diesen Anspruch innerhalb von zwölf Monaten nach dem Erhalt der Energierechnung schriftlich bei Ihnen geltend machen. Und Sie müssen dann – so schreibt es das Gesetz vor – Ihren Anteil an den Kohlendioxidkosten an ihn erstatten.
 

Die Abrechnung muss gemäß den Anforderungen des CO2KostAufG unter anderem folgende Angaben ausweisen:

  • die Einstufung des Gebäudes oder der Wohnung
  • den auf den Mieter entfallende Anteil an CO2-Kosten
  • die Berechnungsgrundlage

Grundlage zur Aufteilung der CO2-Kosten sind die Angaben in den Rechnungen Ihres Energie- und Wärmelieferanten.

  1. Berechnung des spezifischen CO2-Ausstoß des Gebäudes pro m2 und Jahr
    Entnehmen Sie die CO2-Menge für den jeweiligen Verbrauchszeitraum* aus der Abrechnung des Lieferanten. Z. B. für Erdgas = 35.000 kg
    Diese Menge teilen Sie durch die Gesamtfläche des Gebäudes. Z. B. Gebäude mit 1.000 m2
    Es ergibt sich für das Gebäude ein spezifischer CO2-Ausstoß von 35 kg CO2 pro m2 und Jahr.
    * Ist der Abrechnungszeitraum kürzer als ein Jahr, so ist der für den Abrechnungszeitraum ermittelte Verbrauch in kWh auf ein Jahr hochzurechnen
     
  2. Einstufung des Gebäudes nach dem 10-Stufenmodell.
    Das Gebäude ist in die 6. Stufe (32 bis <37 kg CO2/m2/a) einzuordenen und es ergibt sich eine Aufteilung der Kosten von 50 % durch den Vermieter und 50 % durch den Mieter.
     
  3. Berechnung der CO2-Kosten für das Gebäude und die jeweiligen Anteile im Abrechnungsjahr
    Dafür benötigt man zusätzlich noch den CO2-Preis je Tonne CO2. Dieser betrug im Jahr 2023 30 € und im Jahr 2024 45 €. Die Berechnung erfolgt nach der Formel:

    CO2-Menge im Abrechnungsjahr in Tonnen x CO2-Preis pro Tonne CO2 im Abrechnungsjahr
    = 35 Tonnen (35.000 kg) x 30 € = 1.050 € CO2-Kosten im Abrechnungsjahr für das Gebäude
    davon 50 % =  525 € CO2-Kosten Anteil Mieter und 50 % =  525 € CO2-Kosten Anteil Vermieter
     
  4. Aufteilung der Gesamtwerte nach Wohneinheiten
    Die individuellen Kostenanteile werden nach dem anteiligem Verbrauch von Wärme und Warmwasser pro Wohneinheit berechnet, aufgeteilt und in der Nebenkostenabrechnung ausgewiesen.

Weitere Informationen gibt es beim >>> BMWK